Menora

SATZUNG DES DEUTSCH-ISRAELISCHEN
FREUNDESKREISES NEUWIED E.V.

vom 13. Juni 2016

 

Die Mitgliederversammlung des Freundeskreises hat folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)  Der Freundeskreis führt den Namen „Deutsch-Israelischer Freundeskreis Neuwied e. V.“

2)  Der Freundeskreis hat seinen Sitz in Neuwied. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Freundeskreises

1)  Der Freundeskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Insbesondere sind dies die Förderung

- der Erforschung des jüdischen Erbes,
- des Andenkens an die Verfolgten und Opfer des Naziregimes,
- der internationalen Gesinnung,
- der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung,
- der politischen Bildung und der Jugendarbeit,
- des bürgerschaftlichen Engagements.

Zur Erfüllung seiner gemeinnützigen Zwecke hat sich der Freundeskreis insbesondere die in § 3 genannten Aufgaben gegeben.

2)  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Freundeskreises dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Freundeskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Freundeskreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Freundeskreises keinen Anspruch auf das Vermögen des Freundeskreises.

3)  Die Arbeit des Freundeskreises erfolgt überparteilich auf demokratischer Grundlage. Er ist weder weltanschaulich noch religiös gebunden.

 

 § 3

Aufgaben des Freundeskreises

1)  Aufgabe des Deutsch-Israelischen Freundeskreises Neuwied ist es, durch Vorträge und kulturelle Angebote Kenntnisse über Israel und Deutschland, über die historischen und gesellschaftlichen Probleme des jeweils anderen Landes zu vermitteln und so das gegenseitige Verständnis zu fördern sowie die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung zu fördern. Der Freundeskreis unterstützt und fördert die Partnerschaft zwischen Neuwied und Drom Hasharon / Israel.

2)  Der Freundeskreis hat das Ziel, Austauschmaßnahmen zwischen beiden Ländern herbeizuführen und zu intensivieren. Insbesondere will er die Kontakte junger Menschen beider Länder fördern und sie somit zu sozialem Engagement und gesellschaftlicher Mitverantwortung hinführen.

3)  Er unterstützt alle Bemühungen, die zur Aussöhnung und zu einem gerechten, dauerhaften Frieden im Nahen Osten unter der generellen Anerkennung des Existenzrechts Israels führen können.

4)  Der Freundeskreis bemüht sich um die Klärung der Schicksale der Opfer der NSDiktatur durch das Projekt „Stolpersteine“. Er hält den Kontakt zu den Nachkommen früherer jüdischer Familien in der Welt aufrecht.

5)  Der Freundeskreis erforscht das jüdische Erbe in der Stadt Neuwied und bemüht sich darum, die Erinnerung an das besondere Verhältnis zwischen Deutschen und Juden lebendig zu halten. Die Arbeit des Freundeskreises soll dazu beitragen, dass die aus der Geschichte erwachsene Verantwortung im Bewusstsein der Bürger und im Stadtbild Neuwieds erhalten bleibt und verstärkt wird.

6)  Die Aufgaben des Freundeskreises dienen der Zielsetzung der Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

 

 § 4

Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-Vereinigungen erworben werden.

2)  Natürliche Personen müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2)  Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.

3)  Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4)  Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen – nach vorheriger Anhörung – durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist beim Vorstand einzulegen.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen die Hälfte des festgesetzten Mitgliedsbeitrages. Ehrenvorsitzende(r) und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7

Organe des Freundeskreises

Organe des Freundeskreises sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Der Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister) und bis zu 7 weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

2)  Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist bei Ablauf der Wahlperiode noch kein neuer Vorstand gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend bis zur Neuwahl im Amt.

3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur handeln soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

4)  Ehrenvorsitzende(r) und Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

 

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Freundeskreises zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

1)  Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Sie werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

2)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. Für das Verfahren gilt Absatz 1).

3)  Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitglieder-
versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Tagesordnung ergänzt wird.

4)  Natürliche Personen können sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.

5)  Juristische Personen werden durch einen einzelnen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter auf der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine einzelne Person bevollmächtigen.

6)  Gäste sind bei der Mitgliederversammlung willkommen.

7)  Die Mitgliederversammlung kann um die deutsch-israelische Aussöhnung verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 11

Beschlüsse und Wahlen

1)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder.

2)  Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

3)  Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung, die mit §§ 2 und 3 nicht vereinbar sind, sind ausgeschlossen.

4)  Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

1. Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte;
2. Entlastung des Vorstandes;
3. Neuwahl des Vorstandes;
4. Abgabe von Anregungen für die weitere Arbeit des Vorstandes;
5. Bestellung der Rechnungsprüfer;
6. Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge;
7. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes;
8. Satzungsänderungen;
9. Auflösung des Freundeskreises.

  

§ 13

Auflösung des Freundeskreises

1)  Bei Auflösung des Freundeskreises oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Projekt Osthofen e.V. – Verein für Gedenkarbeit und Gedenkstättenpädagogik“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2)  Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

3)  Die Auflösung des Freundeskreises kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

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